Ablauf eines Insolvenzverfahrens

Der Insolvenzantrag.

Mit dem Antrag beginnt das gerichtliche Eröffnungsverfahren. In dieser Phase werden die Eröffnungsvoraussetzungen geprüft und erforderliche Sicherungsmaßnahmen getroffen.

Ein Antrag setzt das gerichtliche Verfahren in Gang.

Ein Insolvenzverfahren wird nur auf schriftlichen Antrag eröffnet.

Antragsberechtigt sind grundsätzlich der Schuldner und dessen Gläubiger. Nach Eingang prüft das Insolvenzgericht zunächst die Zulässigkeit des Antrags.

Anschließend wird geklärt, ob ein gesetzlicher Eröffnungsgrund vorliegt und ob die weiteren Voraussetzungen für eine Verfahrenseröffnung erfüllt sind.

Vom Antrag bis zur gerichtlichen Entscheidung.

Umfang und Dauer der Prüfung richten sich nach dem jeweiligen Verfahren, den wirtschaftlichen Verhältnissen und der vorhandenen Unternehmensstruktur.

01
Antragstellung

Eingang des Insolvenzantrags

Der schriftliche Antrag wird beim zuständigen Insolvenzgericht eingereicht. Er kann als Eigenantrag durch den Schuldner oder als Fremdantrag durch einen Gläubiger gestellt werden.

Welche Erklärungen, Verzeichnisse und Nachweise erforderlich sind, hängt von der Person, Rechtsform und wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners ab.

02
Gerichtliche Prüfung

Zulässigkeit und Eröffnungsvoraussetzungen

Das Insolvenzgericht prüft zunächst, ob der Antrag zulässig ist. Im weiteren Verlauf wird insbesondere untersucht, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt.

Darüber hinaus ist zu klären, ob das vorhandene Vermögen voraussichtlich zur Deckung der Verfahrenskosten ausreicht oder eine andere gesetzliche Kostenregelung eingreift.

03
Sachverständige Prüfung

Bestellung eines Gutachters

Das Gericht kann einen Sachverständigen damit beauftragen, die wirtschaftlichen und rechtlichen Voraussetzungen für seine Entscheidung zu untersuchen.

Der Gutachter wertet insbesondere Buchhaltungsunterlagen, Verträge, Vermögenswerte, Verbindlichkeiten und die aktuelle Liquiditätssituation aus.

04
Vermögensschutz

Vorläufige Sicherungsmaßnahmen

Bis zur Entscheidung über den Antrag kann das Insolvenzgericht Maßnahmen anordnen, die eine nachteilige Veränderung der Vermögenslage verhindern sollen.

Hierzu gehören insbesondere die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, ein Zustimmungsvorbehalt oder ein allgemeines Verfügungsverbot.

05
Gerichtliche Entscheidung

Eröffnung oder Ablehnung

Nach Abschluss der erforderlichen Ermittlungen entscheidet das Gericht über den Insolvenzantrag.

Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen wird das Insolvenzverfahren durch Beschluss eröffnet. Andernfalls wird der Antrag abgewiesen oder zurückgewiesen.

Sachverständige Vorbereitung der gerichtlichen Entscheidung.

Die Bestellung eines Gutachters beschränkt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Schuldners für sich genommen nicht.

Der Schuldner beziehungsweise die Geschäftsleitung ist jedoch verpflichtet, die notwendigen Auskünfte zu erteilen und die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen zugänglich zu machen.

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Befugnisse richten sich nach der Anordnung des Gerichts.

Die Bezeichnungen „schwach“ und „stark“ sind gebräuchliche Begriffe aus der Praxis. Maßgeblich ist der konkrete gerichtliche Beschluss.

Praktischer Regelfall

Schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter

Wird kein allgemeines Verfügungsverbot angeordnet, verbleiben Verwaltung und Verfügung grundsätzlich beim Schuldner.

Das Gericht bestimmt im Einzelnen, welche Aufgaben und Befugnisse der vorläufige Insolvenzverwalter erhält.

Zustimmungsvorbehalt

Das Gericht kann anordnen, dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.

Umfassendere Befugnisse

Starker vorläufiger Insolvenzverwalter

Ordnet das Gericht ein allgemeines Verfügungsverbot an, geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über.

Zu seinen gesetzlichen Aufgaben gehören dann insbesondere die Sicherung und Erhaltung des Vermögens sowie die Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen.

Allgemeines Verfügungsverbot

Der Schuldner kann nicht mehr selbst über das von der gerichtlichen Anordnung erfasste Vermögen verfügen.

Stabilisierung während des Eröffnungsverfahrens.

Bei einem noch tätigen Unternehmen muss frühzeitig geklärt werden, ob und unter welchen Bedingungen der Geschäftsbetrieb fortgeführt werden kann.

Dabei sind Liquidität, Auftragslage, Personalkosten, Lieferbeziehungen und mögliche Sanierungsoptionen zu berücksichtigen.

Art und Umfang der Aufgaben des vorläufigen Insolvenzverwalters ergeben sich aus der gerichtlichen Anordnung und den gesetzlichen Vorgaben.

Welche Informationen werden regelmäßig benötigt?

Die konkrete Anforderung richtet sich nach dem Einzelfall und der Struktur des Schuldners.

Vermögen und Verbindlichkeiten

Übersicht über vorhandene Vermögenswerte, Sicherheiten, Forderungen und offene Verpflichtungen.

Liquidität und Konten

Bankverbindungen, Kontostände, Zahlungsströme und kurzfristig fällige Verbindlichkeiten.

Verträge und Rechtsverhältnisse

Kunden-, Lieferanten-, Miet-, Leasing-, Finanzierungs- und sonstige laufende Vertragsverhältnisse.

Beschäftigte und Personal

Beschäftigungsverhältnisse, Lohnabrechnungen, Rückstände und betriebliche Organisationsstruktur.

Buchhaltung und Jahresabschlüsse

Aktuelle Buchhaltungsdaten, betriebswirtschaftliche Auswertungen, Jahresabschlüsse und Steuerunterlagen.

Verfahrensrelevante Vorgänge

Vollstreckungsmaßnahmen, Rechtsstreitigkeiten, Sicherungsrechte und wesentliche Vermögensverfügungen.

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