Ablauf des Insolvenzverfahrens

Der Eröffnungsbeschluss.

Mit der Entscheidung des Insolvenzgerichts endet das Eröffnungsverfahren und das eigentliche Insolvenzverfahren beginnt.

Verfahrensablauf ansehen

Vom Eröffnungsverfahren in das Hauptverfahren.

Das Insolvenzeröffnungsverfahren endet mit der gerichtlichen Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Die Entscheidung erfolgt regelmäßig, nachdem der gerichtlich bestellte Sachverständige sein Gutachten eingereicht und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners geprüft hat.

Eine zentrale Voraussetzung ist das Vorliegen eines gesetzlichen Eröffnungsgrundes.

Voraussetzungen für die Eröffnung.

Welche Eröffnungsgründe relevant sind, hängt unter anderem von der Rechtsform des Schuldners und der Person des Antragstellers ab.

01

Zahlungsunfähigkeit

Der Schuldner ist nicht mehr in der Lage, seine fälligen Zahlungsverpflichtungen vollständig zu erfüllen.

02

Drohende Zahlungsunfähigkeit

Es ist absehbar, dass der Schuldner seine bestehenden Zahlungsverpflichtungen künftig nicht mehr fristgerecht erfüllen kann.

03

Überschuldung

Bei bestimmten juristischen Personen kann zusätzlich die Überschuldung einen Eröffnungsgrund darstellen.

Werte sichern und Gläubiger bestmöglich befriedigen.

Das Hauptverfahren dient der bestmöglichen Verwertung des Schuldnervermögens und der gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger.

Abhängig von der wirtschaftlichen Situation kommen unterschiedliche Verfahrenswege in Betracht.

Insolvenzplan Übertragende Sanierung Einzelverwertung

Die wesentlichen Verfahrensschritte.

Der konkrete Ablauf richtet sich nach Art, Größe und wirtschaftlicher Situation des jeweiligen Verfahrens.

01
Verfahrensbeginn

Inbesitznahme und Bestandsaufnahme

Zu Beginn nimmt der Insolvenzverwalter das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen in Besitz.

Anschließend werden Vermögensgegenstände, Gläubiger und bestehende Rechte erfasst und in entsprechenden Verzeichnissen dokumentiert.

02
Fortführung

Vorläufige Fortführung und Sanierung

Ein laufender Geschäftsbetrieb kann bis zur ersten Gläubigerversammlung fortgeführt werden.

Dadurch bleibt die Möglichkeit erhalten, eine Restrukturierung, einen Insolvenzplan oder eine übertragende Sanierung umzusetzen.

03
Gläubigerversammlung

Berichtstermin

Im Berichtstermin informiert der Insolvenzverwalter über die wirtschaftliche Lage, die Ursachen der Insolvenz und die vorhandenen Sanierungsmöglichkeiten.

Die Gläubigerversammlung entscheidet auf dieser Grundlage über die weitere Ausrichtung des Verfahrens.

04
Vermögensverwertung

Verwertung der Insolvenzmasse

Nach dem Berichtstermin setzt der Insolvenzverwalter die von der Gläubigerversammlung vorgegebene Verfahrensstrategie um.

Möglich sind insbesondere eine übertragende Sanierung, ein Insolvenzplanverfahren oder die Einzelverwertung von Vermögensgegenständen.

05
Forderungsprüfung

Prüfungstermin

Die von den Insolvenzgläubigern angemeldeten Forderungen werden geprüft und in der Insolvenztabelle dokumentiert.

Der Insolvenzverwalter, andere Gläubiger und der Schuldner können unter den gesetzlichen Voraussetzungen Widerspruch gegen eine angemeldete Forderung erheben.

06
Verfahrensabschluss

Schlusstermin und Verteilung

Nach Abschluss der Verwertung erstellt der Insolvenzverwalter den Schlussbericht und das Verteilungsverzeichnis.

Nach gerichtlicher Zustimmung werden die noch vorhandenen Verwertungserlöse nach Maßgabe der gesetzlichen Rangfolge verteilt.

07
Gerichtlicher Beschluss

Aufhebung des Verfahrens

Nach Vollzug der Schlussverteilung hebt das Insolvenzgericht das Verfahren durch Beschluss auf.

Mit der Aufhebung endet grundsätzlich auch das Amt des Insolvenzverwalters.

Forderungen anmelden und Fristen beachten.

Insolvenzgläubiger müssen ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden. Die Forderungen werden anschließend im Prüfungstermin oder in einem schriftlichen Verfahren geprüft.

Eine verspätete Anmeldung ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Sie kann jedoch einen zusätzlichen Prüfungstermin und weitere Kosten verursachen.

Formulare zur Forderungsanmeldung

Die Verteilung erfolgt nach gesetzlicher Rangordnung.

Nicht alle Forderungen werden im Insolvenzverfahren auf dieselbe Weise behandelt.

01

Absonderungsberechtigte Gläubiger

Gläubiger mit Sicherungsrechten werden aus dem Erlös der entsprechend belasteten Vermögensgegenstände vorrangig befriedigt.

02

Massegläubiger

Masseverbindlichkeiten werden aus der vorhandenen Insolvenzmasse vor den Insolvenzforderungen erfüllt.

03

Insolvenzgläubiger

Die verbleibenden Erlöse werden auf die festgestellten Insolvenzforderungen entsprechend der erreichten Quote verteilt.

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